§ 177 (Glaubhaftmachung durch Urkunden)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
Stand: 01.04.2024
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