§ 184 (Keine Sicherheitsleistung)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.
Stand: 01.04.2024
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