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§ 13 Erlöschen der Zulassung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.





 Stand: 01.04.2024