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§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder 3. über eine Bescheinigung nach § 16 a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024