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§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2)  Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.





 Stand: 01.04.2024