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§ 20 Geltungsdauer

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

Bis zum 31.12.1997 gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die besonderen Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anstelle der Vorschriften des Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu.§ 10 Abs. 2 gilt bis zum 31.12.2002. 





 Stand: 01.04.2024