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§ 13 Überleitungsvorschrift für die Zulässigkeit von Vorhaben

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

(1)  1§ 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben, 1.  über deren Zulässigkeit vor dem 01.06.1990 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,  2.  für die nach dem 31.05.1990 und vor dem 01.01.1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 01.01.1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.  (2)  1§ 4 Abs. 1, 1a und 3 ist anzuwenden auf Vorhaben, 1.  über deren Zulässigkeit vor dem 01.05.1993 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,  2.  für die nach dem 30.05.1993 und vor dem 01.01.1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 01.01.1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.  (3)  § 4 Abs. 2a und 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden, für die vor dem 01.01.1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist. 





 Stand: 01.04.2024