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§ 17 Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

 
 

§ 9 ist auch nach dem 31.12.1997 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind. 





 Stand: 01.04.2024