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§ 16 Landesrecht

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

 
 

1Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.





 Stand: 01.04.2024