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BGH - Entscheidung vom 27.02.2024

VIa ZR 194/23

Normen:
BGB § 31
BGB § 826

BGH, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 194/23

DRsp Nr. 2024/4797

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Der Käufer eines Fahrzeugs hat wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen deliktische Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller, da eine etwaige vereinbarte Sicherungsabrede in der zwischen ihm und dem Darlehensgeber enthaltenen Abtretungsklausel, die dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Darlehensrückzahlung noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung Sicherheit, gleich aus welchem Rechtsgrund, gewährt, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 , §§ 134 , 400 BGB , § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO als unwirksam anzusehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31 ; BGB § 826 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 16. August 2017 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz CLS 350 d 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug verfügt über ein sogenanntes "Thermofenster" und einen SCR-Katalysator.

Der Kläger finanzierte den Kaufpreis teilweise über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (im Folgenden Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde, die folgende Regelungen enthielten:

"II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein.

[...]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtigeund zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, der dieseAbtretung annimmt:

- [...]

- [...]

- [...]

- gegen die [Beklagte] [...], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprücheaus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die [Beklagte] odereinen Vertreter der [Beklagten]. [...].

[...]

6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen [...]. [...]"

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zum Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen abzüglich einer weiteren nach einer tenorierten Formel zu berechnenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwaige deliktische Ansprüche sicherungshalber an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel in Ziffer II 3 vierter Spiegelstrich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasse auch deliktische Ansprüche des Klägers und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Klausel sei auch nicht als unklar anzusehen. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung sei der Kläger nicht berechtigt, eine Zahlung an sich zu verlangen. Eine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche habe er nicht dargelegt.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Der Kläger ist als Käufer des Fahrzeugs Inhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen ihm und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 , §§ 134 , 400 BGB , § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1141/22, juris Rn. 11 ff.; - VIa ZR 1619/22, juris Rn. 10 ff.; - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 10 ff.; Urteile vom 3. Juli 2023 - VIa ZR 1498/22, juris Rn. 10 ff.; - VIa ZR 155/23, NJW-RR 2023, 1583 Rn. 10 ff.; Urteile vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 11; - VIa ZR 1632/22, juris Rn. 7; - VIa ZR 318/23, juris Rn. 7; Urteile vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7; - VIa ZR 1707/22, juris Rn. 9).

III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO , weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO . Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs getroffen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO . Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Februar 2024

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 595/20
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 1646/21