Das Amtsgericht Weilburg wird als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin, eine A-Klinik im Bezirk des Amtsgerichts Gießen, nimmt den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des [...]
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