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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 03.02.2022

11 SV 55/21

Normen:
§ 29 ZPO
§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
ZPO § 29
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Das Amtsgericht Weilburg wird als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin, eine A-Klinik im Bezirk des Amtsgerichts Gießen, nimmt den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des [...]
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