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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 26.01.2022

6 UF 70/21

Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2
FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert. Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung in Höhe von 15.933,- € zu zahlen. Im Übrigen [...]
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