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BVerwG - Entscheidung vom 10.03.2021

6 KSt 3.21 (6 B 62.20)

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 6 KSt 3.21 (6 B 62.20)

DRsp Nr. 2021/5785

Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz aufgrund Nichterkennbarkeit von formellen und materiellen Rechtsfehlern

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht u.a. Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 7. Januar 2021. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 62.20 ist statthaft (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 7. Januar 2021 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 6 B 62.20 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. November 2020 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € anzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die nach dieser Vorschrift zutreffend angesetzte Gebühr in Höhe von 60 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2 , § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Die Gerichtsgebühr ist in der angefochtenen Kostenrechnung richtig in Ansatz gebracht worden. Damit geht die Rüge, die Kosten seien "ohne Nachweis der Berechnung" und zudem "willkürlich übertrieben hoch" festgesetzt worden, ins Leere.

Soweit der Kläger rügt, in dem ursprünglichen Verfahren u.a. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung habe seine Ehefrau "keine einzige Klage unterschrieben" und sei deshalb nicht Beteiligte geworden, geht das schon deshalb im Ansatz an der Sache vorbei, da seine Ehefrau im Rubrum des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020 überhaupt nicht als Beteiligte geführt worden ist. Mit dem weiteren Vorbringen, trotz entsprechender Forderung sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, kann er im Erinnerungsverfahren nicht mehr gehört werden. Denn das der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Verfahren ist unanfechtbar abgeschlossen worden.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .