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BVerwG - Entscheidung vom 29.06.2021

3 B 8.20 (3 C 7.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 3 B 8.20 (3 C 7.21)

DRsp Nr. 2021/11841

Zulassunng einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 29. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnung maßgebend ist, die den Inhalt bestimmter in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelter Anforderungen wiederholt.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 643/18