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BVerwG - Entscheidung vom 21.06.2021

4 BN 43.20 (4 CN 6.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 4 BN 43.20 (4 CN 6.21)

DRsp Nr. 2021/11831

Zulassunng einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwiefern es bei der Darstellung zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie in einem Flächennutzungsplan einer Gesamtplanung mit umfassender Abwägung auch in Bezug auf bereits zuvor als Sonderbauflächen für die Windenergie dargestellte Flächen bedarf.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KN 182/17