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BVerwG - Entscheidung vom 15.01.2021

5 PB 1.20 (5 P 1.21)

Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 4

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 5 PB 1.20 (5 P 1.21)

DRsp Nr. 2021/4187

Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Bedeutung einer Rüge der Nichtumsetzung einer beantragten Eingruppierung nach Maßgabe eines Tarifvertrags

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 7. November 2019 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten, die sich darauf bezieht, ob der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er eine studentische Aushilfskraft ab dem 15. März 2019 neu eingruppiert hat, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde, wird zugelassen.

Normenkette:

HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 4;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es einen triftigen Grund im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG darstellt, wenn der Personalrat rügt, dass eine beantragte Eingruppierung nach Maßgabe eines Tarifvertrags tatsächlich nicht umgesetzt und der betreffende Beschäftigte stattdessen anhand einer eigenständigen Vergütungsordnung eingruppiert werden soll.

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 120/19