Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 01.07.2021

5 B 13.21 (5 C 5.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 5 B 13.21 (5 C 5.21)

DRsp Nr. 2021/12247

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. September 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII in Fällen zu klären, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im Zeitraum, für den eine Kostenerstattung beansprucht wird, unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, zwischenzeitlich aber einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 6/19