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BVerwG - Entscheidung vom 21.09.2021

4 BN 2.21 (4 CN 7.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 5

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 4 BN 2.21 (4 CN 7.21)

DRsp Nr. 2021/16272

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Geeignetheit von landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben zur Prägung eines Dorfgebiets)

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauNVO § 5 ;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob nur landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe geeignet sind, ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zu prägen.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 7/18