BVerwG, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 5 PB 8.20 (5 P 13.21)
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen rechtserheblicher Frage
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.