Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2021

5 B 29.21

Normen:
DRiG § 73 Nr. 1
DRiG § 75

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 5 B 29.21

DRsp Nr. 2022/3275

Vorgabe der Zweiteilung der Richtervertretungen (Richterräte und Präsidialräte) mit je unterschiedlichen Kompetenzen

Auf eine (angeblich) unrichtige Rechtsanwendung kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, selbst eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren und hierzu aus dem - hier umfangreichen und mehrere Gesichtspunkte thematisierenden - Vorbringen des Rechtsmittelführers das hierfür Relevante herauszufiltern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

DRiG § 73 Nr. 1 ; DRiG § 75 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beschwerde wird den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) nicht gerecht.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

Sie formuliert keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern rügt in der Art der Begründung eines zugelassenen Rechtsmittels eine Verletzung der § 73 Nr. 1, § 75 DRiG i.V.m. § 25 Nr. 1 und Nr. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG RP und § 84 Nr. 1 LPersVG RP. Insoweit entnimmt sie dem angefochtenen Urteil zunächst einen "abstrakten Rechtssatz", den sie selber für unrichtig hält und hinsichtlich dessen sie grundsätzlichen Klärungsbedarf annimmt (Beschwerdebegründung S. 2). Der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz lautet: "Der Bundesgesetzgeber hat in § 73 Nr. 1, § 75 DRiG für den Landesgesetzgeber zwingend eine Zweiteilung der Richtervertretungen (Richterräte und Präsidialräte) mit je unterschiedlichen Kompetenzen vorgegeben. Es gebe einen 'inneren Zusammenhang' zwischen Personalplanung einerseits und Personal-Einzelmaßnahmen andererseits. Deshalb sei eine Beteiligung des Richterrats im Sinne einer notwendigen vorherigen Erörterung und der Vorlage der einschlägigen Unterlagen des für Personal-Einzelmaßnahmen nicht zuständigen Richterrats bei der Personalplanung und -anforderung rechtlich ausgeschlossen (S. 20 des Entscheidungsabdrucks). Die Personalplanung falle - wegen der o.g. vorgeschriebenen Zweiteilung der Kompetenzen der beiden Richtervertretungen - 'wesensmäßig' nicht in den Aufgabenbereich des Richterrats."

Soweit mit § 73 Nr. 1 und § 75 DRiG Normen des Bundesrechts angesprochen sind, wirft die Beschwerde keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr macht sie lediglich die unrichtige Anwendung dieser Vorschriften durch die Vorinstanz geltend (Beschwerdebegründung S. 13). Auf eine (angeblich) unrichtige Rechtsanwendung kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht gestützt werden. Die in diesem Zusammenhang beiläufig erwähnte und als solche bezeichnete Rechtsfrage "ob die genannten Regelungen des DRiG eine 'Beteiligung' des Richterrats bezüglich der Personalplanung etc. durch eine Vorlage von Unterlagen und eine vorherige Erörterung verbieten oder nicht", zeigt weder eine konkrete und für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts substantiiert auf, noch erläutert sie, dass diese Frage in ihrer Allgemeinheit klärungsfähig wäre. Darüber hinaus legt die Beschwerde auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise dar. Der alleinige Verweis darauf, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung der Rechtsbegriffe "allgemeine und soziale Angelegenheiten der Richter" (in § 73 Nr. 1 DRiG ) noch nicht ergangen sei, reicht insoweit nicht aus. Schließlich ergibt sich ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf von vornherein auch nicht aus den eingehenden Ausführungen der Beschwerde zur Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Vorschriften des Richtervertretungsrechts und der von ihm in Bezug genommenen Vorschriften des Landespersonalvertretungsrechts.

Auch soweit sich die Beschwerdebegründung ganz überwiegend mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 25 Nr. 1 und Nr. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 LRiG RP und § 84 Nr. 1 LPersVG RP befasst und ihnen die eigene Rechtsauffassung entgegenhält, zeigt sie, selbst soweit hier die landesrechtlichen Vorschriften revisibles Recht im Sinne von § 71 DRiG , § 191 Abs. 2 VwGO , § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 Nr. 2 BRRG in entsprechender Anwendung sein sollten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 - 2 C 29.15 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 10 Rn. 9 und vom 15. April 2021 - 2 C 13.20 - ZBR 2021, 379 zum bremischen Dienstreiserecht für Richter zur Besoldung der im Landesdienst stehenden Richter und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 2 für das Recht eines Landes zur Regelung der dienstlichen Beurteilung seiner Richter), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Insoweit fehlt es ebenfalls an der Formulierung einer für grundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig gehaltenen Rechtsfrage. Insbesondere die Ausführungen der Beschwerde, weshalb die Vorinstanz unrichtig entschieden habe und die eingeforderte Beteiligung eine dem Richterrat neben Mitbestimmung oder Mitwirkung zustehende "sonstige Beteiligung" hinsichtlich "organisatorischer" Angelegenheiten sei, zeigen eine solche Rechtsfrage weder ausdrücklich noch sinngemäß auf. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, selber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren und hierzu aus dem umfangreichen und mehrere Gesichtspunkte thematisierenden Vorbringen des Rechtsmittelführers das hierfür Relevante herauszufiltern.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts folgend auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11399/20