Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 08.11.2021

4 A 1.21

Normen:
VwGO § 65 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 4 A 1.21

DRsp Nr. 2022/386

Voraussetzungen für eine Beiladung unbeteiligter Dritter

Tenor

Die Beiladung der ... GmbH (Beigeladene zu 1) wird aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 2 ;

Gründe

Die durch Beschluss vom 24. Juni 2021 erfolgte Beiladung ist weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO ) noch erweist sie sich gemäß § 65 Abs. 1 VwGO als zweckmäßig.

Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 9 A 13.20 - NVwZ 2021, 1312 m.w.N.). Das kann die (ehemalige) Beigeladene zu 1 bei einem Streit um die Aufhebung einer Veränderungssperre nach § 16 NABEG in einem Abschnitt des Gesamtvorhabens nach Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, in dem diese nicht Vorhabenträgerin gemäß § 3 Nr. 9 NABEG ist, nicht geltend machen. Auf die Beiladung in den Verfahren, in denen die Aufhebung der Bundesfachplanungsentscheidung gemäß § 12 NABEG für zwei Abschnitte des sog. SuedOstLink bzw. hierauf bezogener vorläufiger Rechtsschutz begehrt worden ist, kann sich die (ehemalige) Beigeladene zu 1 nicht berufen. Denn ungeachtet einer Abschnittsbildung gemäß § 5 Abs. 8 NABEG, die sich bei der örtlichen Festlegung von Koppelpunkten nicht zuletzt auch an den Regelzonen der beteiligten Übertragungsnetzbetreiber orientiert (siehe etwa Abschnitt C), sind für den SuedOstLink in all seinen Abschnitten immer die beiden für den nördlichen Teil einerseits bzw. den südlichen Teil andererseits zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam als Vorhabenträger aufgetreten.

Im Gegensatz zur übergreifenden, das Gesamtvorhaben umfassenden Bundesfachplanungsentscheidung ist die Veränderungssperre nach § 16 NABEG besonders eng auf die anschließende Planfeststellung (§§ 18 ff. NABEG) bezogen. Hier tritt jeweils nur der örtlich zuständige Übertragungsnetzbetreiber als Vorhabenträger auf. Der andere Übertragungsnetzbetreiber - hier die (ehemalige) Beigeladene zu 1 - hat zwar ein auch rechtliches Interesse an der erfolgreichen Realisierung des Gesamtvorhabens. Das kann - im Gegensatz zu dem auch von der Beklagten angeführten Interesse eines jeden Übertragungsnetzbetreibers an einer Klärung der rechtlichen Maßstäbe des § 16 NABEG - eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach rechtfertigen. Die einfache Beiladung ist hier aber nicht geboten. Dabei sind im Rahmen dieser Entscheidung im wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie ermessensleitend. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die fehlende Erstreckung der Rechtskraft einer Entscheidung (§ 121 Nr. 1 VwGO ) auf die (ehemalige) Beigeladene zu 1 zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Des Weiteren erscheint die Beiladung auch nicht etwa erforderlich, um den Streitstoff umfassend zu klären. Denn mit den für die anstehende Planfeststellung maßgeblichen Tatsachenfragen ist allein die Beigeladene zu 2 vertraut. Anderes behauptet auch die (ehemalige) Beigeladene zu 1 nicht, wenn sie - in Übereinstimmung mit ihrem prozessualen Vorgehen im Verfahren 4 VR 8.20 - betont, dass zu örtlich begrenzten Konflikten derjenige Vorhabenträger Stellung nimmt, auf dessen Regelzone sich der jeweilige Konflikt bezieht. Schließlich hindert die bereits aufgrund des Beiladungsbeschlusses erfolgte Bestellung eines Prozessbevollmächtigten die Aufhebung der Beiladung nicht; ein beachtlicher Vertrauenstatbestand erwächst daraus nicht.