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BVerwG - Entscheidung vom 13.01.2021

4 BN 2.20 (4 CN 2.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 22

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 4 BN 2.20 (4 CN 2.21)

DRsp Nr. 2021/5640

Verhältnis der Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB ; Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 22 ;

Gründe

Die nach § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 16.2353