Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 29.09.2021

6 B 5.21

Normen:
SächsSchulG v. 27.09.2018 § 22 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 6 B 5.21

DRsp Nr. 2021/16462

Ungleichbehandlung bestimmter Bildungsgänge gegenüber anderen Bildungsgängen in freier Trägerschaft

Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung einer gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

SächsSchulG v. 27.09.2018 § 22 Abs. 3;

Gründe

I

Die Klägerin betreibt in freier Trägerschaft eine berufsbildende Förderschule und ein berufliches Gymnasium in C. Sie begehrt die Feststellung, dass die von dem Freistaat Sachsen gewährten Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten dieser Schulen in dem Schuljahr 2015/2016 verfassungswidrig zu niedrig waren, und wendet sich gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zuschüsse in der Gestalt des auf den erfolglosen Widerspruch der Klägerin hin ergangenen Widerspruchsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3, vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 6 m.w.N. und vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 6). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - NWVBl 2021, 239 Rn. 7 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben kann die Beschwerde der Klägerin nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Nichtvornahme von ihr für nötig erachteter Differenzierungen bei der Förderung der als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen nach §§ 13 f. des nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 11) bereits auf das Schuljahr 2015/2016 anwendbaren Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"ob eine Ungleichbehandlung bestimmter Bildungsgänge gegenüber anderen Bildungsgängen in freier Trägerschaft dadurch entstehen kann, dass der Gesetzgeber offensichtliche Ungleichheiten unberücksichtigt lässt und Differenzierungen nicht vornimmt."

Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung einer gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm - hier des Art. 3 Abs. 1 GG - ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 4 Rn. 3, vom 11. April 2018 - 6 B 77.17 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 18 Rn. 13 und vom 15. März 2021 - 6 BN 2.20 - juris Rn. 6). Dieser Anforderung ist die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden, denn sie hat bereits die landesrechtliche Basis, an die eine Maßstabsfrage im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG anknüpfen könnte, nicht hinreichend dargelegt.

Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den einheitlichen Blick des Landesrechts auf die berufsbildenden Schulen durch von ihm getroffene tatsächliche Feststellungen gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass in Sachsen öffentliche berufsbildende Schulen - anders als die schulartbezogen geführten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen - von den Schulträgern regelmäßig in beruflichen Schulzentren zusammengefasst werden. Es hat in diesem Zusammenhang auf die eine entsprechende Praxis nachvollziehende Regelung des § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verwiesen (UA S. 19). Das Berufungsgericht hat ferner die Feststellung getroffen, dass Träger privater Ersatzschulen oftmals mehrere unterschiedliche berufsbildende Schulen oder Schulen mit verschiedenen Bildungsgängen - auch nach Art eines Campus - an einem Standort und weitere private Träger ihre berufsbildenden Schulen im Verbund eines Schul- oder Bildungszentrums betreiben (UA S. 21). Die Klägerin ist diesen Feststellungen nicht in substantiierter Form entgegengetreten, sondern hat sie lediglich relativiert sowie ausgeführt, dass zwischen den Berufsschulen, den Berufsfachschulen und den Fachschulen einerseits und den beruflichen Gymnasien andererseits deutliche Unterschiede erkennbar seien und hinsichtlich der beruflichen Förderschulen noch größere Unterschiede bestünden.

Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass private Schulträger eine berufsbildende Schule auch eigenständig an einem Standort oder mehrere Schulen an jeweils eigenen Standorten betrieben und die Kosten der einzelnen Schule dann höher als in einem Schul- oder Bildungszentrum sein könnten, sei die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht gefährdet (UA S. 21). Auf diese Erwägung ist die Klägerin in keiner Weise eingegangen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 430/19