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BVerwG - Entscheidung vom 01.06.2021

9 B 27.20

Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3

BVerwG, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 9 B 27.20

DRsp Nr. 2021/12922

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) hinsichtlich Rechtswidrigkeit wegen Fehler bei der Bewältigung des artenschutzrechtlichen Konflikts (hier: Fledermausarten)

Den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge ist nicht genügt, soweit nicht gerügt wird, dass in der angefochtenen Entscheidung von abweichenden Rechtssätzen ausgegangen worden ist, sondern der Sache nach lediglich beanstandet wird, dass die näher bezeichneten Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zutreffend angewandt worden seien. Denn auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung höchstrichterlicher Rechtssätze lässt sich eine Divergenzrüge nicht stützen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 270 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015 für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47 und begehren dessen Aufhebung wegen materieller Fehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Er hat Fehler bei der Bewältigung des artenschutzrechtlichen Konflikts hinsichtlich der Fledermausarten sowie Abwägungsfehler bei der Prüfung von Planungsalternativen festgestellt, deren Behebung in einem ergänzenden Verfahren nicht ausgeschlossen sei; im Übrigen ist er den Rügen der Kläger nicht gefolgt.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Die Kläger sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beschwert und damit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs befugt. Denn sie sind sowohl in Bezug auf ihren weitergehenden Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof für nicht durchgreifend erachteten materiellen Rügen unterlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 4). Diese Rügen könnten sie in einem Verfahren gegen den nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erlassenen Planfeststellungsbeschluss nicht erneut gerichtlich geltend machen, weil die Rechtskraftwirkung des Urteils, mit dem der Planfeststellungsbeschluss nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wurde, auch die Feststellung umfasst, dass weitere Fehler nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 41 m.w.N.).

2. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, das angefochtene Urteil weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Eine die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz setzt einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen voraus und ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht, wobei es um die Anwendung derselben Rechtsvorschrift gehen muss. Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Kläger rügen nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof von abweichenden Rechtssätzen ausgegangen ist, sondern beanstanden der Sache nach, dass die näher bezeichneten Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zutreffend angewandt worden seien. Auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung höchstrichterlicher Rechtssätze lässt sich eine Divergenzrüge jedoch nicht stützen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.). Im Einzelnen:

aa) Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Methodik der Verkehrsprognosen geltend macht. Die Kläger berufen sich insoweit auf drei Urteile, wonach sich die gerichtliche Überprüfung von Verkehrsprognosen darauf beschränkt, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <121>, vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 und vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 13). Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht abgewichen, sondern hat sie seiner Entscheidung ausdrücklich - unter Zitierung des Urteils vom 15. Februar 2018 - zugrunde gelegt (UA S. 61 f.). Die Kritik der Kläger richtet sich gegen die inhaltliche Bewertung der Verkehrsprognose, die der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Prüfungsmaßstabs vorgenommen hat, und macht eine unzureichende Auseinandersetzung mit den methodischen Einwänden gegen das sog. Hessen-Modell geltend. Ein Widerspruch zwischen abstrakten Rechtssätzen wird damit nicht aufgezeigt.

bb) Auch die Rüge einer Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 93) greift nicht durch. Die Kläger beziehen sich auf die Rechtsprechung zur Nachprüfbarkeit von Rechenschritten und -faktoren einer Verkehrsprognose und die Aussage in dem zitierten Urteil, der Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit sei allenfalls dann berechtigt, wenn den Klägern trotz entsprechender Nachfrage bei der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen zu den Ausgangsdaten und gegebenenfalls den Rechenschritten vorenthalten worden wären. Auch zu dieser Rechtsprechung hat sich das angefochtene Urteil jedoch nicht in Widerspruch gesetzt, sondern sich ausdrücklich auf sie berufen (UA S. 62).

cc) Ebenfalls allein einen Fehler bei der konkreten Rechtsanwendung beanstanden die Kläger, soweit sie geltend machen, das angefochtene Urteil weiche von dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - (BVerwGE 161, 180 ) auch insoweit ab, als es die fehlende Auslegung der von ihrem Sachverständigen erfragten konkreten Zuwachsfaktoren in der Verkehrsuntersuchung 2013 unbeanstandet gelassen habe. Im Übrigen ergibt sich aus dem von den Klägern angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur die Notwendigkeit der öffentlichen Auslegung der Verkehrsuntersuchung selbst, nicht jedoch - wie es die Kläger fordern - die Bekanntmachung und Auslegung einzelner zugrunde gelegter Modelle und dazugehöriger Unterlagen.

dd) Entgegen der Auffassung der Kläger beruht das angefochtene Urteil auch nicht in Bezug auf die Methodik und den Umfang der Bestandserfassung von Fledermäusen auf einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - (BVerfGE 149, 407 Rn. 23 ff.) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 129), vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - (BVerwGE 156, 215 Rn. 75) und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - (NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 58). Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Prüfung vielmehr die von den Klägern angeführten Passagen aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Methode der Bestandserfassung der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und Lebensräume - hier von Fledermausarten - zugrunde gelegt (UA S. 15) und ist daher auch insoweit nicht von abweichenden abstrakten Rechtssätzen ausgegangen. Die von den Klägern behaupteten Fehler bei der fachlichen Bewertung des Sachverhalts oder der Anwendung einzelner Untersuchungsmethoden betreffen wiederum nur die Würdigung des konkreten Einzelfalls. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde die Bewertung bestimmter Gehölzstrukturen als "den Denkgesetzen der Logik" widersprechend ansieht.

ee) Die Rüge der Kläger, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 - 4 B 53.17 - (juris Rn. 72) ab, weil der Verwaltungsgerichtshof nur die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt und dabei nicht die Frage erörtert habe, ob die summierten Fehler das Gesamtkonzept der Planung berührten, ist schon deswegen für die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ungeeignet, weil die zitierte Textstelle aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Wiedergabe von Ausführungen der dortigen Vorinstanz und keine eigenen rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts enthält. Der Sache nach beziehen sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG , wonach die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (nur) dann geboten ist, wenn die festgestellten Fehler die Gesamtkonzeption der Planung betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 27 m.w.N.). Auch insoweit rügen sie jedoch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, sondern nur, dass er im konkreten Fall zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei.

ff) Um die Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall geht es schließlich auch bei der Kritik der Kläger, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeitsschwelle vorhabenbedingter Flächenverluste von 5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen eines Betriebs in den Urteilen vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - (BVerwGE 136, 332 Rn. 27) und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 153) ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden kann, seiner Entscheidung unter Zitierung der beiden von den Klägern benannten Urteile zugrunde gelegt (UA S. 101). Die Rüge, bei dieser Prüfung sei im Ergebnis zu Unrecht von einem Unterschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ausgegangen worden, betrifft wiederum lediglich die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall.

b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Dass und inwieweit die von den Klägern aufgeworfene Frage,

ob ein als Folge mehrerer Fehler eines Planfeststellungsbeschlusses vom Gericht erkanntes Defizit bei der Ermittlung vergleichbarer Eingangswerte für die Schätzung der im Rahmen des Variantenvergleichs erheblichen Baukosten der einzelnen Varianten nicht nur offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, sondern auch bei einer weitgehenden Marginalisierung des Unterschieds der Baukosten zwischen der planfestgestellten Variante und einer als Ergebnis der Umweltverträglichkeitsstudie dieser in fast allen anderen Belangen überlegenen Variante rechtlicher Anlass für die gerichtliche Prüfung ist, ob sich die Fehler auf die Trassenwahl auswirken und daher nicht durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können,

eine über den Einzelfall hinausgehende Fragestellung enthält und aus welchem Grund diese klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll, legen die Kläger nicht ansatzweise dar. Ihre pauschale Bezugnahme "auf die oben diskutierten Details" genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

c) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich schließlich auch kein Verfahrensfehler entnehmen, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes greift nicht durch.

Das Gericht verstößt gegen seine Pflicht, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt oder den Sachverhalt in einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Weise würdigt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 m.w.N.). Derartige Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe in Ansehung der festgestellten Fehler des Planfeststellungsbeschlusses die daraus abzuleitenden fehlenden Kostenvorteile der planfestgestellten Variante 3 gegenüber den innerörtlichen Varianten nicht zum Anlass genommen, die Frage zu entscheiden, ob durch die summierten Fehler und deren Kostenrelevanz die Trassenauswahl des Planfeststellungsbeschlusses infrage gestellt werde, weil das Gesamtkonzept der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt sei, lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht relevante Sachverhaltsfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze vorliegen sollen.

Soweit die Kläger - wenngleich im Rahmen ihrer Divergenzrügen - geltend machen, das angefochtene Urteil widerspreche hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung der Eignung zweier Gehölze (RWE-Siedlung bis Umspannwerk; Stephansgraben) als potentiell geeignete Leitstruktur für Fledermäuse den Denkgesetzen der Logik, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ansatzweise auseinandersetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, aus dem Vorbringen der Kläger ergebe sich keine Zerschneidung eines Jagdgebiets oder einer relevanten Flugroute; die von ihren Beiständen aufgestellte These eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos im Bereich des Stephansgrabens werde nicht anhand wissenschaftlich anerkannter Kriterien zur Auswertung von Daten stationärer Erfassungen und durchgeführter Detektorbegehungen untermauert. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen in Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für Klagen eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss ein Streitwert von 60 000 € zugrunde zu legen, wenn eine Beeinträchtigung eines Landwirtschaftsbetriebs im Haupterwerb geltend gemacht wird - so bei den Klägern zu 1. bis 4. -, und ein Streitwert von 30 000 €, wenn es - wie bei der Klägerin zu 5. - um einen Nebenerwerb geht. Mit diesen Streitwerten wird in pauschalierender Weise dem Interesse der jeweiligen Kläger an der Abwendung einer Existenzbedrohung für ihre landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung getragen. Ihre Anwendung erscheint dem Senat auch unter dem Aspekt eines überschaubaren Kostenrisikos für den rechtsschutzsuchenden Drittbetroffenen sachgerecht und entspricht seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - 9 KSt 5.16 - juris Rn. 3 und vom 15. September 2016 - 9 B 13.16 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 67 Rn. 13).

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1823/15