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BVerwG - Entscheidung vom 19.05.2021

10 B 3.20 (10 C 5.21)

Normen:
UIG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 10 B 3.20 (10 C 5.21)

DRsp Nr. 2021/9785

Nähere Bestimmung der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG , insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

UIG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich dazu beitragen, die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG näher zu bestimmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verbreitung personenbezogener Daten im Internet.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 1.19