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BVerwG - Entscheidung vom 14.04.2021

3 C 8.19

Normen:
AEG a.F. § 2 Abs. 7
AEG a.F. § 6 Abs. 1
AEG a.F. § 6 Abs. 3 Nr. 3
AEG a.F. § 11 Abs. 1
AEG a.F. § 18 Abs. 1
AEG a.F. § 23
EKrG § 1 Abs. 6
EKrG § 5
EKrG § 14a Abs. 2 S. 1
VwGO § 43
VwVfG § 62 S. 2
AEG a.F. § 2 Abs. 7
AEG a.F. § 6 Abs. 1
AEG a.F. § 6 Abs. 3 Nr. 3
AEG a.F. § 11 Abs. 1
AEG a.F. § 18 Abs. 1
AEG a.F. § 23
EKrG § 1 Abs. 6
EKrG § 5
EKrG § 14a Abs. 2 S. 1
VwGO § 43
VwVfG § 62 S. 2
AEG a.F. § 11 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ 2021, 1792

BVerwG, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 3 C 8.19

DRsp Nr. 2021/13461

Kreuzungsbeteiligung des Übernehmers einer im Verfahren nach § 11 AEG gepachteten Eisenbahnstrecke

1. Der Übernehmer einer im Verfahren nach § 11 AEG gepachteten Eisenbahnstrecke wird erst mit Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG Träger der Baulast und damit Kreuzungsbeteiligter im Sinne des § 1 Abs. 6 EKrG .2. Die Rechtsnachfolge des Übernehmers in eine bestehende Kreuzungsvereinbarung ist unter den für Vertragsübernahmen allgemein geltenden Voraussetzungen möglich.3. Der aus einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung eines Kreuzungsbauwerks Verpflichtete darf seine Leistung verweigern, wenn und solange hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweist.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

AEG a.F. § 11 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Erfüllung einer Kreuzungsvereinbarung, in der sich der beklagte Freistaat verpflichtet hat, eine Eisenbahnüberführung zu bauen.

Die Herstellung dieser Überführung wurde vereinbart, weil der Neubau der als Ortsumgehung geplanten Staatsstraße S 156 die seinerzeit von der DB Netz AG betriebene Eisenbahnstrecke Bautzen - Bad Schandau zwischen Neukirch - Neustadt bei Bahn-km 33,40 quert. Zur Aufrechterhaltung des Zugverkehrs verpflichtete sich der beklagte Freistaat in der Kreuzungsvereinbarung Nr. 02/4/V/05 unter dem 25. Mai/3. Juni 2005 gegenüber der DB Netz AG, bei Bahn-km 33,40, eine eingleisige Eisenbahnüberführung zu errichten (§ 4 der Vereinbarung). Da die DB Netz AG bei Abschluss der Vereinbarung für die Strecke zwischen Neukirch und Neustadt bereits ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG eingeleitet hatte, vereinbarten die Vertragspartner in § 9 Abs. 6 der Kreuzungsvereinbarung, dass der Bau der Eisenbahnüberführung nicht erfolgen solle, wenn das Verfahren mit einer Stilllegung abgeschlossen werde; anderenfalls werde die Überführung wie vereinbart durch das Straßenbauamt des Beklagten gebaut.

Die Pläne für die S 156 und die Eisenbahnüberführung ("Bauwerk 1") stellte das Regierungspräsidium Dresden zugunsten des Straßenbauamts Dresden, das die Straßenbaulast trägt, mit Planfeststellungsbeschluss vom 12. Januar 2005 fest. Im Zuge des Baus der S 156 wurden der Bahndamm der Eisenbahnstrecke und die Schienen im Bereich der Kreuzung entfernt. Zugverkehr in diesem Abschnitt findet seither nur noch zwischen Neukirch und der Anschlussstelle Oberottendorf in Gestalt von Güterverkehr zugunsten eines Steinbruchs statt. Den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen - soweit er die Errichtung der Eisenbahnüberführung betrifft - setzte das Regierungspräsidium Dresden auf Antrag des Beklagten mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 24. November 2005 bis zur Wiederaufnahme des Zugverkehrs auf dem Streckenabschnitt aus (ÄPFB Nr. 2). Die DB Netz AG hatte dem Antrag mit Schreiben vom 14. September 2005 zugestimmt, jedoch eine ergänzende Regelung des Inhalts verlangt, dass die Eisenbahnüberführung gemäß der Vereinbarung Nr. 02/4/V/05 gebaut werde, sollte das Abgabeverfahren nach § 11 AEG nicht mit der Stilllegung abgeschlossen werden. Dieser Forderung entsprechend bestimmt Nr. 5.2 Satz 1 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, dass die Stellungnahme der DB Netz AG vom 14. September 2005 verbindlicher Bestandteil des Änderungsbeschlusses werde.

Mit Pachtvertrag vom 27. April 2007 übernahm die Klägerin, ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, im Rahmen des Stilllegungsverfahrens die Strecke Neukirch - Neustadt von der DB Netz AG.

Das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur wurde ihr mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Dezember 2007 gemäß § 6 AEG genehmigt. In § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Pachtvertrages ist festgelegt, dass die Klägerin in die in Anlage 3a aufgezählten Verträge als Rechtsnachfolgerin eintrete und bei den jeweiligen Vertragspartnern die Zustimmungen zum Eintritt einhole. Zu diesen Verträgen gehört die Kreuzungsvereinbarung. Gemäß dieser Absprache setzte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 5. September 2008 von der Übernahme der Strecke durch sie in Kenntnis und bat um Zustimmung zu ihrem Eintritt in die Kreuzungsvereinbarung. Sie beabsichtige, die Strecke in voller Länge weiterzubetreiben. Außerdem forderte sie den Beklagten auf, die Eisenbahnüberführung bis zum 15. Mai 2009 zu übergeben. Der Beklagte stimmte dem Eintritt zu, forderte die Klägerin jedoch auf, zunächst weitere Unterlagen für die Herstellung des Bauwerks vorzulegen und die konkret geplante Wiederaufnahme des Zugverkehrs nachzuweisen. Dem trat die Klägerin mit weiteren Schreiben entgegen und reichte schließlich am 12. April 2011 Klage beim Landgericht Dresden ein, die an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Errichtung der Eisenbahnüberführung abgewiesen, weil die gewünschte Konstruktion der Eisenbahnüberführung nicht mehr der im Jahr 2005 beabsichtigten Bauweise entspreche und vor Baubeginn weitere Planungen erforderlich seien. Hingegen hat es dem Hilfsantrag stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Kreuzungsvereinbarung zu erfüllen und eine Eisenbahnüberführung (Bauwerk 1) bei Bahn-km 33,40 der Strecke Bautzen - Bad Schandau nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu errichten.

Die Berufung des Beklagten hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen. Der Beklagte sei verpflichtet, die Eisenbahnüberführung nach Maßgabe der Kreuzungsvereinbarung zu errichten.

Die Kreuzungsvereinbarung sei wirksam zustande gekommen und auch inhaltlich wirksam. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB wegen der Entfernung des nicht gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellten Bahndamms sei nicht gegeben. Aus der Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Änderungsplanfeststellungsbeschluss folge kein rechtliches Hindernis für die Errichtung. Unabhängig davon, dass diese Regelung in sich widersprüchlich sei, sei die Verpflichtung zum Bau der Überführung jedenfalls wiederaufgelebt, weil eine dritte, nicht bundeseigene Eisenbahn, die Klägerin, rechtsverbindlich die Betriebsabsicht erklärt habe. Die Kreuzungsvereinbarung sei auch nicht wirksam geändert worden. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss habe keine Änderung bewirken können. Der Anspruch der Klägerin sei schließlich nicht wegen Unmöglichkeit nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Das von dieser Vorschrift geforderte grobe Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Beklagten und dem Leistungsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Auch die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertige keine andere Beurteilung. Der durch Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung verpflichtete Straßenbaulastträger trage das Risiko, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Fertigstellung der Eisenbahnüberführung möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG die Stilllegung der Strecke beantrage, sollte ihm ein wirtschaftlich sinnvoller Streckenbetrieb nicht möglich sein.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Zu Begründung macht er geltend, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, weil sie nicht Trägerin der Baulast sei. Vor allem aber habe er erhebliche Zweifel an der Betriebsabsicht der Klägerin. Die Strecke sei unbestritten in einem desolaten Zustand. Die Reaktivierung würde Investitionen erforderlich machen, die die Klägerin nicht werde aufbringen können. In einem vergleichbaren Fall habe die Klägerin ebenfalls Schienen abgebaut, die Bahnstrecke jedoch gewidmet gehalten und kein Stilllegungsverfahren betrieben. Wegen Nichtbetreibens einer anderen Strecke sei gegenüber der Klägerin bereits rechtskräftig ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Die von der Klägerin behaupteten Nutzungsanträge anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen habe sie nicht nachweisen können. Die Kreuzungsvereinbarung und den Änderungsplanfeststellungsbeschluss habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht fehlerhaft ausgelegt. Es sei klar vereinbart worden, dass die geplante Überführung erst hergestellt werden solle, wenn die Klägerin die geplante Wiederaufnahme des Zugverkehrs nachgewiesen habe. Schließlich könne ihm, dem Beklagten, der Bau der Eisenbahnüberführung nach § 275 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden. Die Kosten von voraussichtlich 2,2 Mio. € für eine Eisenbahnüberführung einer faktisch stillgelegten Strecke seien unverhältnismäßig und widersprächen seiner Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und macht geltend, dass die Widmung der Strecke fortbestehe. Es sei schon der DB Netz AG verwehrt gewesen, sich mit der Kreuzungsvereinbarung über die Betriebspflicht hinwegzusetzen. Soweit der Beklagte die Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses angreife, verkenne er den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des Revisionsgerichtes. Einen beachtlichen Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts habe er nicht dargelegt. Auch verkenne der Beklagte den Inhalt der Betriebspflicht, die den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur verpflichte, einen diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren sowie die Strecke in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten oder einen solchen wiederherzustellen. Sie, die Klägerin, könne aber das Ausmaß einer Inanspruchnahme ihrer Infrastruktur weder garantieren noch genau prognostizieren und daher keine Auskunft über die Aufnahme des Zugverkehrs geben; einen Anspruch darauf habe der Beklagte nicht. Jedenfalls verfolge sie seit Jahren das Ziel, den faktischen Nichtbetrieb der Strecke zu beenden.

II

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ), soweit es annimmt, dass der zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung verpflichtete Beklagte die Erfüllung seiner Verpflichtung nicht verweigern dürfe, weil er als Straßenbaulastträger das Risiko trage, dass ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Fertigstellung der Überführung möglicherweise die Stilllegung der Strecke beantrage. Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO ), kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Deshalb ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).

1. Die Klage ist zulässig. Die Vorinstanzen sind zu Recht von der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO ausgegangen. Kann, wie in den vorinstanzlichen Urteilen festgestellt, Leistung einer vertraglichen Verpflichtung noch nicht verlangt werden (vgl. UA Rn. 35), lässt sich ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Verpflichtung aus der Kreuzungsvereinbarung vom 25. Mai/3. Juni 2005 (im Folgenden: KV) nicht auf andere Weise verfolgen als durch eine gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der streitigen Vertragspflicht.

2. Das Berufungsurteil geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Errichtung der Eisenbahnüberführung erfüllt sind. Der Beklagte ist der Klägerin gegenüber aus § 4 Abs. 1 KV verpflichtet, das Kreuzungsbauwerk gemäß den Abreden in §§ 1 ff. KV herzustellen.

a) Die Kreuzungsvereinbarung ist wirksam. Mit ihr sind die DB Netz AG und der Beklagte als Kreuzungsbeteiligte im Sinne des § 1 Abs. 6 EKrG dem Einigungsgebot aus § 5 Abs. 1 EKrG nachgekommen, anlässlich der vorgesehenen Unterbrechung der Eisenbahnstrecke Bautzen - Bad Schandau bei Bahn-km 33,40 durch die Staatsstraße S 156 eine Vereinbarung über Art, Umfang und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sowie über die Verteilung der Kosten zu treffen.

aa) Bedenken an der Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht. Seine hierzu vorinstanzlich geäußerten Bedenken verfolgt der Beklagte im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter. Hinzuweisen ist nur auf Folgendes: Zur Beseitigung eines Bahndamms im Zuge der Umplanung einer Kreuzung genügt ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG , dessen erfolgreicher Abschluss - hier durch Planfeststellungsbeschluss vom 12. Januar 2005 - zu den rechtlichen Voraussetzungen der Errichtung des Kreuzungsbauwerks im Sinne von § 4 Abs. 3 KV gehört. Einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG bedarf es im Rahmen eines solchen Planfeststellungsverfahrens nicht; die Beseitigung des Bahndamms gehört zu der Änderung der Anlage im Sinne der Vorschrift und ist vom Planfeststellungsvorbehalt gedeckt.

bb) Soweit das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der Abrede in § 9 Abs. 6 KV geäußert hat (UA Rn. 52), greifen diese nicht durch. Mit dieser Vertragsbestimmung haben die Kreuzungsbeteiligten klarstellend die Folgen geregelt, die sich aus einer bei Vertragsschluss noch im Raum stehenden Stilllegung der fraglichen Strecke Neustadt - Neukirch nach § 11 AEG für die Pflicht zur Errichtung der Eisenbahnüberführung ergeben hätten. Eine Stilllegung hätte die Geschäftsgrundlage der Kreuzungsvereinbarung entfallen lassen. Mit der dauernden Einstellung des Betriebs der Strecke gemäß § 11 Abs. 1 AEG wäre die Eisenbahnüberführung funktionslos geworden. § 1 Abs. 1 EKrG betrachtet als Eisenbahnen nur solche Strecken, die einem Verkehr dienen (vgl. § 1 Abs. 3 EKrG ). Die Pflicht der DB Netz AG zum Betrieb und Bau und zur Unterhaltung der fraglichen Eisenbahnstrecke (vgl. § 2 Abs. 7 AEG ) wäre durch eine Stilllegung aber beseitigt worden. Die Kreuzungsvereinbarung wäre dadurch obsolet geworden. Zu einer Stilllegung ist es vorliegend aber nicht gekommen; vielmehr ist die Strecke und entsprechend die Betriebspflicht, wie noch darzulegen ist, infolge der Übernahme durch die Klägerin auf sie übergegangen.

b) Die Klägerin ist wirksam in die Kreuzungsvereinbarung eingetreten und damit Gläubigerin der Vertragspflicht des Beklagten geworden, die Eisenbahnüberführung zu errichten.

aa) Die Rechtsnachfolge in eine Vereinbarung nach § 5 EKrG ist grundsätzlich zulässig. Kreuzungsvereinbarungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, öffentlich-rechtliche Verträge (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 C 9.15 - BVerwGE 157, 307 Rn. 14). Für die Möglichkeit der Rechtsnachfolge ist darauf abzustellen, ob das materielle Recht, das für den Vertragsgegenstand gilt, eine Rechtsnachfolge zulässt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG , 21. Aufl. 2020, § 13 Rn. 58 ff.). Das ist bei den vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die Gegenstand von Kreuzungsvereinbarungen sind, ohne Weiteres zu bejahen. Sie sind nicht an die Person der Vertragspartner, sondern nach § 1 Abs. 6 EKrG an bestimmte Unternehmereigenschaften geknüpft. Dementsprechend geht das Eisenbahnkreuzungsgesetz , wie § 14a Abs. 2 Satz 1 EKrG zeigt, von der Möglichkeit einer Rechtsnachfolge in die Position eines erhaltungspflichtigen Beteiligten aus.

bb) Die Klägerin ist an Stelle der DB Netz AG als Gläubigerin der Errichtungsverpflichtung in die Kreuzungsvereinbarung eingetreten.

Für die Rechtsnachfolge in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kraft vertraglicher Absprache gelten die im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze (§ 62 Satz 2 VwVfG ). Die Auswechselung eines Vertragspartners kann danach durch dreiseitigen Vertrag erfolgen oder durch einen zweiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner, sofern der nicht beteiligte Vertragsteil der Auswechslung zustimmt (vgl. Rieble, in: Staudinger, BGB , 2017, § 414 Rn. 135 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Der Beklagte hat dem im Pachtvertrag vom 27. April 2007 vereinbarten Eintritt der Klägerin schriftlich zugestimmt (UA Rn. 14).

Die vertragliche Übernahme war indessen für sich genommen, anders als das Berufungsgericht meint (UA Rn. 36), nicht ausreichend, um der Klägerin die Vertragsposition der DB Netz AG zu verschaffen. Beteiligte einer Kreuzungsvereinbarung nach § 1 Abs. 6 EKrG können nur die Baulastträger der sich kreuzenden Strecken sein. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für das Betreiben der in Rede stehenden Strecke ist die Klägerin aber erst mit der Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG a.F. durch Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Dezember 2007 geworden (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG a.F.); sie hat dadurch die Eigenschaft einer Eisenbahn erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 8.16 - NVwZ 2019, 1683 Rn. 17) und ist seither als Betreiberin des Schienenwegs für Bau, Betrieb und Unterhaltung der fraglichen Strecke verantwortlich (vgl. § 2 Abs. 7. § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG ). Als öffentliche Eisenbahn ist die Klägerin Kreuzungsbeteiligte im Sinne des § 1 Abs. 6 EKrG geworden und konnte wirksam in die Kreuzungsvereinbarung eintreten.

c) Die rechtlichen Voraussetzungen, von denen § 4 Abs. 3 KV zu Recht die Errichtung der Eisenbahnüberführung abhängig macht, liegen vor.

Die vereinbarte Eisenbahnüberführung ist eine Betriebsanlage der Eisenbahn im Sinne des § 18 AEG . Sie darf nur auf der Grundlage einer Planfeststellung gebaut werden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 12. Januar 2005 für die Umgehungsstraße hat das Regierungspräsidium Dresden den erforderlichen Plan für die Überführung festgestellt ("Bauwerk 1", PFB Unterlage 10.2 Blatt 1). An dem dadurch begründeten Baurecht des Beklagten für die vertragsgemäße Errichtung der Überführung ändert sich nichts, wenn der Vollzug dieses Beschlusses, anders als das Berufungsgericht (UA Rn. 53 ff., 59) angenommen hat, mit Planfeststellungsänderungsbeschluss vom 24. November 2005 (weiterhin) wirksam ausgesetzt worden sein sollte. Die Vollziehbarkeit könnte ohne Weiteres wiederhergestellt werden. Dies zu beantragen wäre Sache des Beklagten. Ihn trifft nicht nur eine Pflicht zur Errichtung der Eisenbahnüberführung, sondern er hat im Vorfeld dieser Verpflichtung das Seine dazu beizutragen, um die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, um diese Vertragspflicht erfüllen zu können. Rechtliche Hindernisse hierfür hat der Beklagte weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Das gilt auch dann, wenn Umplanungen der Überführung nötig wären, wovon der Beklagte ausgeht. In diesem Fall wäre er auch verpflichtet, die entsprechende Änderungsplanung zu beantragen. Dass etwaige Änderungen nicht planfestgestellt werden könnten, wird von keinem der Beteiligten behauptet.

d) Die Kreuzungsvereinbarung ist auch nicht zugunsten des Beklagten geändert worden. Das Berufungsgericht hat Tatsachen für eine Vertragsänderung nicht feststellen können. Daran ist der Senat mangels erhobener Revisionsrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO ).

3. Der Beklagte kann aber seine Leistung verweigern, wenn und solange hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erwiesen hat.

a) Die Vertragspartner einer Kreuzungsvereinbarung sind in einem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis miteinander verbunden, das eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des jeweils anderen Kreuzungsbeteiligten begründet (stRspr, BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 <316>). Aus diesem Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 8.02 - Buchholz 407.2 § 11 EKrG Nr. 1 S. 4; Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 41.96 - juris Rn. 5). Dem wird das angefochtene Berufungsurteil nicht gerecht. Es verstößt gegen Bundesrecht, in dem es das Rücksichtnahmegebot außer Acht lässt und das Risiko, dass sich eine Eisenbahnüberführung aufgrund einer nachfolgenden dauerhaften Stilllegung der Strecke oder sonst mangels tatsächlicher Nutzung der Strecke als nutzlos erweist, vollständig dem Beklagten zuweist (UA Rn. 72).

Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Strecke - hier einer Ortsumgehung - eine neue Kreuzung, so hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dass die Baulast der kreuzenden Eisenbahn trägt, die Kreuzung zu dulden (§ 4 Abs. 1 , § 1 Abs. 6 EKrG ); der Träger der Straßenbaulast hat die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen (§ 11 Abs. 1 EKrG ). Dem entspricht die Kreuzungsvereinbarung der Beteiligten. Mit dem Kreuzungsbauwerk ist zu gewährleisten, dass der Verkehr sicher abgewickelt werden kann. Bestehende Kreuzungsanlagen sind erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung in geeigneter Weise umzugestalten (§ 3 EKrG ). Wird der Betrieb einer Eisenbahn dauernd eingestellt, so besteht die Verpflichtung fort, die Kreuzungsanlage in dem Umfang zu erhalten, wie es die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Nötigenfalls ist die Anlage zu beseitigen (§ 14a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EKrG ). Daraus folgt, dass die wechselseitigen Pflichten aus dem Eisenbahnkreuzungsrecht auf die jeweiligen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet sind.

Allerdings ist die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen unabhängig von der Verkehrsnachfrage und dem tatsächlichen Schienenverkehr verpflichtet, die Strecke in Betrieb zu halten. Mit der Betriebsgenehmigung (§ 6 AEG ) wurde ihre Betriebspflicht begründet (BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 - 3 C 15.19 - juris Rn. 11 f.). Sie hat zum Inhalt, dass die Klägerin die Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und eine nicht betriebssichere Strecke wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 - 3 C 15.19 - juris Rn. 15). Diese gesetzgeberische Entscheidung hat für das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis zur Folge, dass die Notwendigkeit eines Kreuzungsbaus grundsätzlich bereits aus der Betriebspflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und deren Erfüllung abzuleiten ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Die Klägerin hat die Strecke im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens von der DB Netz AG übernommen (§ 11 AEG ). Sie hat damit das Dritten, die ernsthaft gewillt sind, eine Eisenbahninfrastruktur zu übernehmen, gegebene Recht genutzt. Mit ihm soll im Interesse der Einhaltung der Eisenbahninfrastruktur der unternehmerische Wettbewerb fruchtbar gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 C 2.15 - BVerwGE 155, 218 Rn. 24). Kommt die Klägerin ihrer Betriebspflicht nach, so ist der Betrieb ihre freie unternehmerische Entscheidung, auch wenn tatsächlich kein Eisenbahnverkehr stattfindet. Umgekehrt hat sie jedoch - nicht anders als von der DB Netz AG wahrgenommen - auch die Möglichkeit, sich ihrer Betriebspflicht im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens zu entledigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 Rn. 23 ff.). Unmittelbaren Einfluss hierauf hat der Beklagte nicht. Nach seinem Vortrag lässt sich nicht ausschließen, dass er im Falle der Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Kreuzungsvereinbarung eine Eisenbahnüberführung für eine Strecke errichtet, auf der kein Eisenbahnverkehr mehr stattfindet. Das Rücksichtnahmegebot im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet die Beteiligten jedoch, sich untereinander Aufwendungen zu ersparen, die sich auf absehbare Zeit als nutzlos erweisen. Das gilt auch für die Hauptpflichten aus einer Kreuzungsvereinbarung. Gegenüber einer gleichwohl geltend gemachten Forderung steht dem Betroffenen dann das Recht zu, die Leistung zu verweigern (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 242 BGB ).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der (regelmäßige) Bahnverkehr zwischen Bautzen und Neustadt zum 12. Dezember 2004 eingestellt. Güterverkehr findet nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten nur zwischen der Anschlussstelle eines Steinbruchs in Oberottendorf und Neukirch statt. Die Strecke zwischen der Anschlussstelle und Neustadt wurde mit dem Bau der Ortsumgehung (S 156) unterbrochen. Nach den weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts befindet sie sich darüber hinaus in einem desolaten Zustand. Folglich wurde die Strecke auch jenseits der Unterbrechung und einzelner weiterer Maßnahmen nicht in einem betriebsfähigen Zustand erhalten. Wenngleich hierin eine Verletzung der Betriebspflicht zu sehen sein mag, erlaubt dies allein noch nicht den Schluss, die Klägerin selbst sei an der Wiederaufnahme des Betriebs nicht interessiert. Insoweit ist der Klägerin zuzugestehen, dass von ihr Aufwendungen nicht erwartet werden können, solange unklar ist, ob die Eisenbahnüberführung hergestellt wird. Nicht zu übersehen ist aber auch, dass die von der Klägerin zunächst für die Vergangenheit behauptete Verkehrsnachfrage von ihr nicht unterlegt worden ist und die Klägerin bislang auch kein Betriebskonzept vorgelegt hat, auf dessen Grundlage die Wiederaufnahme des Betriebs der Strecke und damit verbunden ein nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke erwartet werden kann.

c) Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erlauben dem Senat nicht, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat für denkbar gehalten, dass sie die Zweifel an dem künftigen Betrieb der Strecke und einer entsprechenden Verkehrsnachfrage ausräumen könne. Die Sache ist deshalb zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Oberverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin - in deren Sphäre der Betrieb der Strecke liegt - ein überzeugendes Betriebskonzept darlegen kann oder ob nach den Umständen des Einzelfalles umgekehrt hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Bahnverkehr auf der Strecke in absehbarer Zeit nicht aufgenommen werden wird.

Verkündet am 14. April 2021

Vorinstanz: VG Dresden, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 310/12
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 436/16
Fundstellen
NVwZ 2021, 1792