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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2021

3 B 37.19 (3 C 1.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BtMG § 22 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 24

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 3 B 37.19 (3 C 1.21)

DRsp Nr. 2021/4230

Grundsätzliche Bedeutung der Voraussetzungen für das Verlangen der Vorlage von Durchschlägen der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte durch die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 , § 24 BtMG

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BtMG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ; BtMG § 24 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 , § 24 BtMG verlangen können, dass ein Arzt die Durchschläge der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen vorlegt, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 18.68