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BVerwG - Entscheidung vom 10.02.2021

10 B 2.20 (10 C 3.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BArchG § 10 Abs. 1
BArchG § 11 Abs. 3
BArchG § 11 Abs. 6
SÜG § 4

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 10 B 2.20 (10 C 3.21)

DRsp Nr. 2021/4227

Grundsätzliche Bedeutung der Voraussetzungen der sechzigjährigen Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG bei als Verschlusssache im Sinne des § 4 SÜG eingestuften Unterlagen; Grundsätzliche Bedeutung von Fragen zur Pflicht anderer öffentlicher Stellen zur Nutzungsermöglichung und Erschließung solcher Unterlagen

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BArchG § 10 Abs. 1; BArchG § 11 Abs. 3; BArchG § 11 Abs. 6; SÜG § 4 ;

Gründe

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision sind begründet.

In Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu den im Bescheid der Beklagten vom 5. August 2017 aufgeführten noch streitbefangenen Unterlagen kommt der Rechtssache die von beiden Beteiligten - die insofern jeweils teilweise unterlegen sind - übereinstimmend geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die sechzigjährige Schutzfrist des § 11 Abs. 3 BArchG bei Unterlagen, die als Verschlusssache im Sinne des § 4 SÜG eingestuft sind, voraussetzt, dass sie - ursprünglich und noch gegenwärtig - im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse enthalten, und ob dies auch dann gilt, wenn die Unterlagen Beratungen und Entscheidungen des Bundessicherheitsrates betreffen.

Die Rechtssache weist auch in Ansehung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Zugang zu weiteren, in den vier ergangenen Teilbescheiden nicht einzeln aufgeführten Unterlagen die von der - insofern zur Gänze unterlegenen - Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Insofern bietet die Revision der Klägerin dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BArchG zu entnehmen ist, dass die öffentlichen Stellen, in deren Verfügungsgewalt sich Unterlagen befinden, die älter als dreißig Jahre sind, deren Nutzung in gleicher Weise wie das Bundesarchiv zu ermöglichen haben, und ob dies gegebenenfalls eine Pflicht zur Erschließung solcher Unterlagen einschließt.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 4.19