BVerwG, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 1 WNB 3.20 (1 WRB 1.21)
Form des Antrags auf Beteiligung nach § 19 Abs. 1 S. 4 Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG); Inhalt einer Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGleiG zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus § 19 Abs. 1 S. 3 und 4 SGleiG
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Mai 2020 - TDG S 4 SL 1/19 - wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Normenkette:
SGleiG § 19 Abs. 1 S. 3-4; SGleiG § 20 Abs. 1 S. 1; SGleiG § 22 Abs. 1 S. 7; WBO § 22a Abs. 1 ; WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 ;Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, über die der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (§ 22b Abs. 4 Satz 1 WBO ), ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 7 SGleiG i.V.m. § 22a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben kann, ob ein Antrag auf Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 4 SGleiG einer Form bedarf und welchen Inhalt eine Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGleiG haben muss.