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BVerwG - Entscheidung vom 21.10.2021

6 KSt 5.21 (6 B 11.21)

Normen:
GkG § 9

BVerwG, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 6 KSt 5.21 (6 B 11.21)

DRsp Nr. 2022/400

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GkG § 9;

Gründe

Das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2021, mit dem sie eine "Erinnerung in: BVerwG 6 B 11.21 - Verfügung vom 30.09.2021 - ... Kassenzeichen 1180 0518 1379" einlegt, um Stundung der Gerichtskosten nachsucht sowie auf "PKH" verweist, die "genehmigt" worden sei, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 11.21 geführte Beschwerdeverfahren der Klägerin zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 30. September 2021 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 15. September 2021 - 6 B 11.21 - die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, die Beschwerden der Klägerin gegen drei Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 66 € festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Vergütet wird damit pauschal das gesamte Verfahren im Allgemeinen unabhängig von der Anzahl der Beschwerden in einem zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden. Formale Fehler sind nicht ersichtlich.

Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände betreffen auch nicht den Kostenansatz, eine Verletzung des Kostenrechts macht sie nicht geltend. Vielmehr verweist sie auf ihr Befangenheitsgesuch gegen einen Richter am Verwaltungsgericht Weimar und rügt dessen Bearbeitung, die aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Dieser Vortrag ist für die Entscheidung über die Erinnerung jedoch ohne Bedeutung. Denn im Erinnerungsverfahren kann lediglich überprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen in kostenrechtlicher Hinsicht zutreffend umgesetzt worden sind.

Im Übrigen hat die Klägerin in dem der Kostenrechnung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die von ihr begehrte Stundung der Gerichtskosten ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .