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BVerwG - Entscheidung vom 03.06.2021

1 B 30.21

Normen:
VwGO § 124a Abs. 6 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 1 B 30.21

DRsp Nr. 2021/13772

Einreichen eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung durch den Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 6 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) (I.) und ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) (II.) geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg.

I. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision vorliegend nicht in Betracht.

2. Die von der Beschwerde benannte Rechtsfrage,

"inwieweit eine Berufungsbegründung auch bereits vor dem Zulassen der Berufung erfolgen kann",

ist in der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass ein Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2013 - 4 B 41.13 - juris Rn. 5 m.w.N.), wie dies auch klar aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO folgt. Weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

II. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Das Berufungsgericht ist in Einklang mit dem Prozessrecht davon ausgegangen, dass auf das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht verzichtet werden kann, auch wenn es genügt, dass ein Rechtsmittelführer, der bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO seine Berufungsanträge formuliert (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2013 - 4 B 41.13 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). Der in der Beschwerdebegründung herangezogene Schriftsatz vom 12. November 2020 kann dem schon deswegen nicht genügen, weil er dem Gericht vor der durch Beschluss vom 26. November 2020 erfolgten Zulassung der Berufung übermittelt worden ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 68/20