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BVerwG - Entscheidung vom 15.03.2021

5 PB 3.21 (5 P 6.21)

Normen:
HmbPersVG § 99 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 5 PB 3.21 (5 P 6.21)

DRsp Nr. 2021/6459

Darstellung eines triftigen Grundes,ob eine beantragte Eingruppierung nach Maßgabe eines Tarifvertrags tatsächlich nicht umgesetzt und der betreffende Beschäftigte stattdessen anhand einer eigenständigen Vergütungsordnung eingruppiert werden soll

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 10. November 2020 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten, die sich darauf bezieht, ob der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er eine studentische Hilfskraft (neu) eingruppiert hat, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde, wird zugelassen.

Normenkette:

HmbPersVG § 99 Abs. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es einen triftigen Grund im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG darstellt, wenn der Personalrat rügt, dass eine beantragte Eingruppierung nach Maßgabe eines Tarifvertrags tatsächlich nicht umgesetzt und der betreffende Beschäftigte stattdessen anhand einer eigenständigen Vergütungsordnung eingruppiert werden soll.

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 250/19