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BVerwG - Entscheidung vom 08.12.2021

4 B 30.21 (4 B 23.21)

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 4 B 30.21 (4 B 23.21)

DRsp Nr. 2022/2239

Darlegen der Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2021 - 4 B 23.21 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Der Senat versteht den - nicht näher bezeichneten - Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 als Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO gegen seinen Beschluss vom 7. Oktober 2021. Der Schriftsatz ist erkennbar darauf gerichtet, einen Gehörsverstoß zu korrigieren.

Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos. Bedenken gegen die Zulässigkeit stellt der Senat zurück. Sie könnten sich daraus ergeben, dass der Schriftsatz zwar dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, entgegen § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO aber an den Verwaltungsgerichtshof adressiert ist.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 4 B 23.21 - den Schriftsatz vom 4. August 2021 vollständig und zutreffend zur Kenntnis genommen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte, durch Einrückung hervorgehoben, beantragt "I. Die Berufung gegen das Urteil vom 9.4.2021 M 9 K 20.6210 vom Verwaltungsgericht München ist zuzulassen." (GA S. 43). Angesichts des eindeutigen Wortlauts hat der Senat trotz des Schlusssatzes für eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Raum gesehen. Es ist Aufgabe der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten, zutreffende Anträge zu stellen. Der bisherige Prozessverlauf - die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels in der Vorinstanz - hätte der Beschwerdeführerin und ihrer Prozessbevollmächtigten insoweit Anlass zu besonderer Sorgfalt geben müssen.

Hiervon unabhängig bleibt die Anhörungsrüge erfolglos, weil der Senat seinen Beschluss selbständig tragend mit dem Verfehlen der Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet hat (BA Rn. 3). Zur Erläuterung weist er auf Folgendes hin: § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, dass der Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründeten Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Darstellung des Verfahrensablaufs in dem Schriftsatz vom 4. August 2021 war indes aus sich heraus kaum verständlich und in wesentlichen Teilen lückenhaft oder unzutreffend: Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Berufung überraschend als unzulässig verworfen, hätte die vom Verwaltungsgericht gewählte Entscheidungsform - Gerichtsbescheid, nicht Urteil - sowie den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung mitteilen müssen. Der Schriftsatz vom 28. April 2021 (GA S. 2 ff.) enthielt - anders als angegeben - keine Bitte um einen richterlichen Hinweis zum zulässigen Rechtsmittel; eine solche Bitte hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 und damit nach Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung geäußert. Die Beschwerde verschweigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2021 unter Nennung von § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hingewiesen hatte, dass "das falsche Rechtsmittel eingelegt" worden sei (GA S. 14). Eine solche, das maßgebliche Prozessgeschehen lückenhaft und teils unzutreffend wiedergebende Beschwerdebegründung genügt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet gewesen wäre. Angesichts der Rechtsmittelbelehrung und der richterlichen Hinweise der Vorinstanz lag eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache war nicht dargelegt (zu den Anforderungen insoweit vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.