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BVerwG - Entscheidung vom 31.03.2021

1 B 20.21

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 1 B 20.21

DRsp Nr. 2022/5312

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

1. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 141 i.V.m. § 125 Abs. 2 VwGO ). Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt.

Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Hierfür muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sich das Beschwerdevorbringen keinem Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt.

Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde der Sache nach darin, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen und ihre eigene Würdigung an deren Stelle zu setzen. Soweit sie dabei den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung widerspricht, zeigt sie jedenfalls nicht auf, dass diese verfahrensfehlerhaft getroffen worden wären. Sollte ihre Kritik an der Beweisführung des Oberverwaltungsgerichts als Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zu verstehen sein, ist auch dieser nicht hinreichend bezeichnet.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 23). Auch hierfür ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 2379/18