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BVerwG - Entscheidung vom 13.01.2021

6 A 9.19

Normen:
VwGO § 94

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 6 A 9.19

DRsp Nr. 2021/3558

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung i.R.v. Auskunftsansprüchen eines Journalisten gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) über operative Vorgänge und zur Enttarnung von Quellen

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Großen Senats in den Verfahren 6 A 14.19 und 6 A 3.20 ausgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 94 ;

Gründe

1. Der Kläger ist Journalist und verfolgt mit seiner Klage Auskunftsansprüche gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zum Thema einer Zusammenarbeit der Organisation Gehlen bzw. des BND mit persönlichen Freunden des späteren BND-Präsidenten Gerhard W. am Beispiel von Rolf bzw. Paul Rudolf K. und Dr. Norbert P. sowie die Nutzung des K.-Verlags als Abdeckung für den BND.

Der BND bestätigte gegenüber dem Kläger ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen Gerhard W. und Rolf K., lehnte eine weitere Auskunftserteilung aber zur Wahrung seiner künftigen Arbeitsfähigkeit ab. Über operative Vorgänge im Bereich des BND könne grundsätzlich keine Auskunft erteilt werden. Im Übrigen komme dem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse auch in Ansehung des Zeitablaufs weiterhin Vorrang vor dem Informationsinteresse des Klägers zu. Die Beklagte verweist im Rahmen des vom Kläger gleichfalls angestrengten archivrechtlichen Nutzungsbegehrens (6 A 11.19) unter anderem darauf, dass die Erteilung der Auskunft zur Offenlegung heute noch schützenswerter nachrichtendienstlicher Methodik des BND im Medienbereich und zur Enttarnung von Quellen führen könne, deren Geheimhaltung weiterhin aus Staatswohlgründen geboten sei. Für eine in den Unterlagen zentrale ausländische Quelle lasse sich mit zumutbaren Mitteln nicht aufklären, ob sie noch lebe. Diese Quelle habe möglicherweise erst kürzlich ihren 90. Geburtstag gefeiert. Auch die als Quelle in Betracht kommende Person Rolf K. ist nach den Angaben der Beteiligten noch keine 30 Jahre verstorben.

2. Die Aussetzung, über die nach Anhörung der Beteiligten durch die Berichterstatterin zu entscheiden ist, § 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO , beruht auf einer analogen Anwendung des § 94 VwGO .

Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 94 VwGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Als vorgreiflich erweist sich aber die Beantwortung der Rechtsfrage zur Reichweite des im Staatswohlinteresse begründeten (postmortalen) Quellenschutzes, die der Senat mit Beschlüssen vom 3. Dezember 2020 in den Verfahren - 6 A 14.19 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 031220B6A14.19.0] - und - 6 A 3.20 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 031220B6A3.20.0] - dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Fachsenats zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI: DE: BVerwG: 2018: 241018B20F15.16.0] - BVerwGE 163, 271 und vom 4. November 2020 - 20 AV 1.20 und 2.20 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 041120B20AV1.20.0] - juris) zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Frage, ob Gründe des Staatswohls es rechtfertigen, den Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen regelhaft auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren über deren Tod hinaus zu erstrecken, wenn solche Personen nicht zum Kreis von NS-Tätern gehören oder selbst keine schweren, insbesondere terroristischen Straftaten begangen haben, stellt sich auch im vorliegenden Verfahren im Rahmen der von der Beklagten in Ansehung des bereits verstrichenen Zeitraums zu erfüllenden Darlegungsanforderungen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI: DE: BVerwG: 2019: 300119U6A1.17.0] - BVerwGE 164, 269 Rn. 42 und 52 und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 [ECLI: DE: BVerwG: 2019: 180919U6A7.18.0] - BVerwGE 166, 303 Rn. 20). Käme die Rechtsprechung des Fachsenats zur Anwendung, so wären vorliegend die Darlegungsanforderungen für ein überwiegendes Geheimschutzinteresse auch ohne die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlichen zusätzlichen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile erfüllt. Es erscheint auch denkbar, dass infolge des geltend gemachten mosaikartigen Kontextes der operativen Unterlagen und den dort aufscheinenden personellen und inhaltlichen Verflechtungen im Medienbereich eine vollständige Auskunftsverweigerung zum Schutz der Quelle in Betracht käme. Auch eine Informantentätigkeit des Herrn Rolf K., dessen Tod noch keine 30 Jahre zurückliegt, kommt in Betracht. Der Senat hätte daher zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung der Geheimschutzinteressen und zum Abwägen der gegenläufigen Geheimhaltungs- und Offenlegungsinteressen die Unterlagen anzufordern.

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hält es der Senat daher für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit zur Vermeidung einer (weiteren) Entscheidung des Großen Senats in analoger Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen. Ohne eine Aussetzung wäre im vorliegenden Verfahren eine neuerliche und zusätzliche Anrufung des Großen Senats erforderlich, die diesen belastete, ohne dass davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen steht der der Vorschrift des § 94 VwGO zugrundeliegende Grundsatz der Prozessökonomie einer weiteren Vorlage entgegen (so bereits BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 - 6 C 20.06 [ECLI: DE: BVerwG: 2007: 150307B6C20.06.0] - juris).