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BVerwG - Entscheidung vom 05.10.2021

1 B 63.21

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 1 B 63.21

DRsp Nr. 2021/17936

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bezüglich beider Zulassungsgründe nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

I. Die Beschwerde hat mit der Grundsatzrüge keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

2. Diese Darlegungsanforderungen sind hier nicht erfüllt. Soweit die Beschwerde eine "unverschuldete Beweisnot" des Klägers bezüglich der Todesumstände seines Großvaters geltend macht, wird schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oben genannten Sinne angeführt. Es wird auch nicht dargelegt, welcher über die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beweisnotstand hinausgehende Klärungsbedarf bestehen soll.

II. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Beschwerde erschöpft sich der Sache nach darin, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zum Nachweis der deutschen Abstammung des Klägers nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen und ihre eigene Würdigung an deren Stelle zu setzen, ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler konkret zu bezeichnen.

Sollte die Kritik an der Beweisführung des Oberverwaltungsgerichts als Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen sein, ist auch dieser nicht hinreichend bezeichnet.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 23). Dies legt die Beschwerde nicht dar.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1192/19