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BVerfG - Entscheidung vom 10.06.2021

2 BvC 61/19

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
EuWG § 26 Abs. 3 S. 3
BVerfGG § 24 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvC 61/19

DRsp Nr. 2021/10314

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 24 S. 2;

[Gründe]

1. Das gegen den Richter Müller gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 11, 1 <5>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <59>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b) Gemessen hieran ist das gegen den Richter Müller gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

aa) Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch insbesondere mit der früheren Tätigkeit des Richters Müller als Ministerpräsident des Saarlandes begründet und ihm verschiedene, angeblich in dieser Funktion getroffene Entscheidungen vorgeworfen. Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines Richters kann ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 43, 126 <128>). Die erhobenen Vorwürfe sind mangels Plausibilität von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf die Mitwirkung des Richters Müller in einem vorherigen Wahlprüfungsverfahren mit einem ähnlichen Vorbringen abstellt, reicht auch dies nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 133, 377 <405 f. Rn. 70 f.>).

bb) Auch der Verweis auf die Ausführungen des Richters Müller in seinem Berichterstatterschreiben ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

Der Beschwerdeführer verkennt bereits, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben nur um rechtliche Hinweise handelt, die im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgt sind (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2020 - 2 BvC 64/19 -, Rn. 8). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die im Berichterstatterschreiben geäußerte Rechtsauffassung lassen von vornherein nicht erkennen, weshalb der Richter Müller nicht unvoreingenommen entscheiden könnte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass der Berichterstatter erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer insofern lediglich sein als unplausibel zu bezeichnendes Vorbringen aus der Beschwerdeschrift.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Beschwerdeführer zu meinen scheint, dass aus dem Umstand, dass zwischen dem Ablehnungsgesuch und dem Berichterstatterschreiben über ein Jahr vergangen ist, ein Befangenheitsgrund folge. Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargetan, inwiefern in dem Zeitablauf allein eine Untätigkeit des Richters Müller oder eine Verzögerung des Verfahrens durch ihn liegen, geschweige denn, warum daraus eine Besorgnis der Befangenheit folgen soll.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass der Erste Senat über das Ablehnungsgesuch entscheiden solle, weil Richter Müller von den Richtern des Zweiten Senats mit "Parteiverfahren" betraut worden sei und dies auch Zweifel an den Richtern aufkommen lasse, die an dieser Entscheidung beteiligt gewesen seien, stellt er damit kein eigenständiges Ablehnungsgesuch gegen die weiteren Richter des Zweiten Senats. Dies ist schon daran erkennbar, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Richter nicht ausdrücklich wegen Befangenheit ablehnt, während er dies hinsichtlich des Richters Müller tut. Hieraus kann geschlossen werden, dass es sich lediglich um eine Anregung und nicht um weitere Ablehnungsgesuche handelt.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 11. März 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Europawahlgesetz , § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird von einer weiteren Begründung abgesehen.