Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 15.09.2021

1 BvR 1627/21

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1627/21

DRsp Nr. 2021/15956

Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Britz ab, weil sie bereits mehrere seiner Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die - wie hier die Richterin Britz und der Präsident Harbarth - nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; ferner BVerfGK 8, 59 <60>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wird den an ihre Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 14/21
Vorinstanz: BAG, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZB 10/21
Vorinstanz: BAG, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZM 5/21 (F)
Vorinstanz: BAG, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZB 9/21