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BVerfG - Entscheidung vom 15.09.2021

1 BvR 1643/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19

BVerfG, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1643/20

DRsp Nr. 2021/15476

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter

Tenor

1.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 ;

[Gründe]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott sowie gegen den Richter Radtke sind unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 <5>). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; BVerfGK 8, 59 <60>).

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich nur daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche auf die Entscheidung der Kammer in einem anderen durch ihn angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren verweist. Die bloße Mitwirkung an einer solchen Entscheidung kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2021 - 1 BvR 106/21 -, Rn. 3). Auch die Vermutung, wonach die Nichtannahme der damaligen Verfassungsbeschwerde auf das Betreiben des Klagegegners der angegriffenen fachgerichtlichen Verfahren zurückzuführen sein könnte, ist durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt, sondern beruht auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" und ist daher ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

2. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Duisburg, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 3867/17
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S. 55/18
Vorinstanz: BGH, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II ZB 22/19