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BVerfG - Entscheidung vom 02.06.2021

2 BvR 367/20

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114ff
ZPO § 114
ZPO § 118
BVerfGG § 90
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 118
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 367/20

DRsp Nr. 2021/11034

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels verfassungrechtlicher Bedeutung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

Der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 8. Januar 2020 ist ausweislich der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Ravensburg ( 5 C 19/20) am 23. Januar 2020 der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf deren Stellungnahme vom 7. Februar 2020, die dem Beschwerdeführer aufgrund Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Februar 2020 übersandt worden ist, hat der Beschwerdeführer trotz weiterer Sachstandsanfrage des Amtsgerichts vom 9. März 2020 nicht reagiert. Der Beschwerdeführer, der nach Aktenlage keine Mitteilung von der Zustellung erhalten hat, scheint irrtümlich davon auszugehen, dass sich diese Sachstandsanfrage auf eine eigene Klage der Antragsgegnerin bezieht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 19/20