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BVerfG - Entscheidung vom 13.01.2021

2 BvR 2213/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2213/20

DRsp Nr. 2021/1709

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde. Er rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG . Zur Begründung führt er insbesondere an, ihm sei kein Zugang zu den von ihm begehrten Informationen gewährt und ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Danach müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bis auf die angegriffenen Entscheidungen keine das fachgerichtliche Verfahren betreffende Unterlagen, namentlich das Protokoll der Hauptverhandlung, die Begründung seiner Rechtsbeschwerde und die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, auf die das Oberlandesgericht Koblenz zur Begründung seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung Bezug genommen hat, vorgelegt und deren maßgeblichen Inhalt auch nicht anderweitig mitgeteilt hat. Es lässt sich deshalb weder verantwortbar verfassungsrechtlich prüfen, ob der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß betrieben und dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ) Genüge getan hat, noch, auf welche Gründe das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO gestützt hat und ob ihm dabei Verfassungsverstöße unterlaufen sind. Im Übrigen fehlt es in der Verfassungsbeschwerde an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OWi 6 SsBs 236/20
Vorinstanz: AG Mainz, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3200 Js 7051/20