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BVerfG - Entscheidung vom 27.10.2021

1 BvR 508/21

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 90
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 4
BVerfGG § 90
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 508/21

DRsp Nr. 2021/18059

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels rechtlicher Vertretung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4;

[Gründe]

I.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von Herrn (...) als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG , die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Verfasser diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Sie lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Sie erfüllt weder die Darlegungsanforderungen noch wurde sie wirksam innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde nicht selbst erhoben und nicht wirksam durch einen Dritten erheben lassen. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die beantragte Zulassung des Ehemanns als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Würzburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 2756/19
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S. 1395/20