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BVerfG - Entscheidung vom 08.02.2021

1 BvQ 135/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 1 BvQ 135/20

DRsp Nr. 2021/4030

Rechtsschutzbedürfnis bei Erfolglosigkeit des eA-Antrags

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.