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BVerfG - Entscheidung vom 02.06.2021

2 BvR 847/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 847/21

DRsp Nr. 2021/9917

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels unsubstantiierten Vortrags

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung - die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend substantiiert aufgezeigt hat. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten- oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).

Die Beschwerdeführerin trägt nur vor, dass der mit der Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2021 angegriffene Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 24. März 2021 ihr selbst am 27. März 2021 zugegangen ist. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihrem im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger bekanntgegeben wurde, lässt sie vermissen. Den vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts Konstanz am 25. März 2021 ausgefertigt wurde. Ein Zugang der Entscheidung beim Verteidiger vor dem 27. März 2021 mag fraglich sein, kann aber ohne nähere Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber jedenfalls unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat.

3. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es daher nicht.

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Konstanz, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Gs 2133/20
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 2/21