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BVerfG - Entscheidung vom 01.09.2021

2 BvR 1019/21

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4

BVerfG, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1019/21

DRsp Nr. 2021/14621

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4;

[Gründe]

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG , die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 29.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 608 Js 26956/20
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 471/21
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 159/21