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BVerfG - Entscheidung vom 19.04.2021

2 BvR 2167/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
§ 25a Abs. 2 AufenthG 2004
§ 53 Abs. 1 AufenthG 2004
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2004
§ 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG 2004
MRK Art. 8
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
AufenthG (2004) § 25a Abs. 2
AufenthG (2004) § 53 Abs. 1
AufenthG (2004) § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG (2004) § 55 Abs. 2 Nr. 3
EMRK Art. 8
AufenthG § 25a Abs. 2
AufenthG § 53 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2167/20

DRsp Nr. 2021/7504

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer zuvor straffällig gewordenen jordanischen Staatsangehörigen gegen ihre Ausweisung wegen mangelhafter Darlegung

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorliegen.

Normenkette:

AufenthG § 25a Abs. 2 ; AufenthG § 53 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

1. Die Beschwerdeführerin, die jordanische Staatsangehörige ist, reiste im Jahr 2014 mit ihrem mittlerweile verstorbenen Mann und ihren vier Kindern, zwei Töchtern und zwei Söhnen, nach Deutschland ein. Ihren Asylantrag sowie einen Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab.

2. Im Jahr 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zum Nachteil ihrer älteren Tochter H. zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sie befindet sich aufgrund des Urteils derzeit in Strafhaft.

Das Urteil konstatiert, die Beschwerdeführerin habe ihre damals 19 Jahre alte Tochter H. gemeinsam mit ihren Söhnen mehrfach körperlich misshandelt - beispielsweise durch Beißen in den Arm, durch Schlagen mit Fäusten, einer Flip-Flop-Sandale und einem Kleiderbügel sowie durch Stoßen eines Stifts in Rippen und Füße -, und anderes, weil sie die Teilnahme am Ramadan verweigert, nach ihrer Krankenversicherungskarte verlangt und ein Frühlingsfest ohne Kopftuch besucht habe. Vorherrschendes Tatmotiv sei die Befolgung der sittlich-religiösen Gebote des islamischen Glaubens in der von der Beschwerdeführerin für richtig gehaltenen Auslegung gewesen. Nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin habe es ihrer Tochter H. nicht zugestanden, als junge Frau ein selbstbestimmtes Leben nach den in Deutschland gültigen Wertmaßstäben zu führen.

Die Tochter H. hielt sich zeitweilig in einem Frauenhaus auf und hat im Rahmen eines Opferschutzprogramms eine neue Identität erhalten, da die Beschwerdeführerin und deren Söhne versucht haben, sie ausfindig zu machen, um sie "zur Wiederherstellung der Familienehre" zu töten. Für die jüngere, im Jahr 2006 geborene und damit noch minderjährige Tochter R. ist die Beschwerdeführerin nach wie vor sorgeberechtigt. Die Tochter R. wird derzeit in der Bundesrepublik geduldet, lebt aufgrund der Inhaftierung ihrer Mutter bei einer Tante und besucht die Schule.

3. Die Ausländerbehörde wies die Beschwerdeführerin Ende des Jahres 2019 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen werde. Zudem wiesen die Straftaten der Beschwerdeführerin einen besonders integrationsfeindlichen Charakter auf. Sie bewiesen eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, andere als die eigenen Werte- und Moralvorstellungen zu akzeptieren. Sie sei fest in ihrem Kulturkreis verhaftet und habe die Straftaten nur aufgrund ihrer unverrückbaren Vorstellung, wie Frauen sich zu verhalten hätten und wie auf etwaige "Verfehlungen" zu reagieren sei, begangen.

4. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bayerische Verwaltungsgericht München bestätigte die Ausweisung.

Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weil mit Blick auf die Feststellungen des Strafurteils von einer beachtlichen Gefahr ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin erneut körperliche Übergriffe begehe, nunmehr gegenüber ihrer jüngeren Tochter R. Die Tochter R. sei nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gut integriert und spreche besser Deutsch als Arabisch. Gerade vor diesem Hintergrund sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführerin auch der "'westlich' geprägte Lebensstil" ihrer Tochter R. missfallen werde.

Ein Bleibeinteresse der alleinerziehenden Beschwerdeführerin bestehe insbesondere deshalb nicht, weil die Tochter R. ebenfalls ausreisepflichtig und eine gemeinsame Abschiebung von Mutter und Tochter R. geplant sei. Die Beschwerdeführerin und die Tochter R. könnten ihr Familienleben in Jordanien fortsetzen. Der Tochter R. sei die Ausreise zumutbar, weil sie Arabisch spreche und vor der Ausreise der Familie nach Deutschland bereits einige Monate in Jordanien eine Schule besucht habe.

5. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab.

Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Bayerische Verwaltungsgericht München sei zu Recht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin künftig Straftaten verüben werde, "insbesondere" zum Nachteil ihrer Tochter R. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass es ihrer Tochter R. unzumutbar wäre, gemeinsam mit ihr nach Jordanien zurückzukehren.

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK .

Zur Begründung führt sie - im Wesentlichen ihr fachgerichtliches Vorbringen wiederholend - aus, die Duldung der Tochter R. sei schon mindestens dreimal verlängert worden, was einem Aufenthaltstitel jedenfalls so nahekomme, dass ihr - der Beschwerdeführerin - nach § 25a Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ( Aufenthaltsgesetz - AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 [BGBl I S. 162]) ein Anspruch auf Erteilung eines (eigenen) Aufenthaltstitels zustehe beziehungsweise jedenfalls ihr Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG besonders schwer wiege.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemäß §§ 92 , 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Beschwerdeführer müssen hiernach darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Daran fehlt es hier.

Die angegriffene Entscheidung geht einerseits davon aus, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus spezialpräventiven Gründen angezeigt sei, weil eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für neuerliche Gewalttätigkeiten gegenüber der jüngeren Tochter R. bestehe. Andererseits unterstellt sie, dass eben dieser Tochter R. eine Abschiebung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Dies wirft zwar Fragen auf, weil die spezialpräventive Begründung der Ausweisung eine Kindeswohlgefährdung prognostiziert, die die Zumutbarkeit einer gemeinsamen Abschiebung gerade infrage stellt.

Allerdings greift die Verfassungsbeschwerde diese jedenfalls prima facie bestehende Widersprüchlichkeit nicht auf. Sie stützt ein gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechendes Bleibeinteresse auf die Annahme, dass die Tochter R. einen Aufenthaltstitel erhalten könne. Jedoch setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob aus einem etwaigen gefährdungsbedingten Bleibeanspruch der Tochter R. in dieser spezifischen Fallkonstellation ein überwiegendes Bleibeinteresse der Mutter folgen könnte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 ZB 20.2140