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BVerfG - Entscheidung vom 01.12.2021

1 BvR 2152/20

Normen:
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2152/20

DRsp Nr. 2022/2127

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2020 - 2 BvR 1968/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 3). Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde der teilweise Erfolg des Eilantrags des Beschwerdeführers bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des insoweit eigenständigen Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94 f.>) berücksichtigt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 6). Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2021 - 1 BvR 1260/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 502/20 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Gießen, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2955/20
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2256/20