BVerfG, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2718/19
Ausreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.