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BVerfG - Entscheidung vom 06.08.2021

1 BvR 2718/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2718/19

DRsp Nr. 2021/13762

Ausreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1700/17
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 420/17