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BVerfG - Entscheidung vom 08.10.2021

2 BvC 8/21

Normen:
BVerfGG § 96aff
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 96a
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG §§ 96a ff.
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 2 BvC 8/21

DRsp Nr. 2021/16715

Anordnung der Auslagenerstattung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG . Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer erfolgreichen Nichtanerkennungsbeschwerde zu Recht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 8. Juli 2021 beanstandet und ihr Wahlvorschlagsrecht geltend gemacht. Daher entspricht es der Billigkeit, die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 , § 14 Abs. 1 RVG .