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BVerfG - Entscheidung vom 27.10.2021

1 BvR 2681/20

Normen:
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2681/20

DRsp Nr. 2021/18058

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Feststellung einer Grundrechtsverletzung bereits in vorangegangener Eilentscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -). Ein Interesse daran, denselben Verstoß ein weiteres Mal verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 127/20
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 127/20